Satzung

Start – Hilfe e.V.

Verein zur Förderung der

Bewährungshilfe und Straffälligenhilfe bei den Landgerichten Amberg, Regensburg und Weiden

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Start – Hilfe

Verein zur Förderung der Bewährungshilfe und Straffälligenhilfe bei den Landgerichten Amberg, Regensburg, Weiden.

  • Der Sitz des Vereins ist Regensburg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.    
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 2         Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, bzw. mildtätige Wohlfahrtspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder. Die Einstellung von Fachkräften kann vorgenommen werden.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch:

  • Aufbringung und Weiterleitung von Geldmitteln und Sachwerten an Personen und Einrichtungen der  Bewährungshilfe beim Landgericht Amberg, Regensburg und Weiden.
  • Finanzielle Unterstützung bei der Schuldenregulierung für Probanden/Probandinnen (Näheres regelt die Geschäftsordnung).
  • Schuldenregulierung für Probanden/Probandinnen.
  • Schaffung und/oder Unterstützung von Arbeitsinitiativen, Projekten, Wohngruppen etc.
  • Förderung der fachlichen Weiterbildung der am Vereinsziel arbeitenden Personen.
  • Werbung für den Gedanken der Resozialisierung in der Öffentlichkeit.
  • Ausbildung und Einsatz von Studenten der Fachhochschule für Sozial- wesen. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann sich der Verein auch anderen Organisationen und Einrichtungen anschließen, oder anderen gemeinnützigen Vereinen oder Einrichtungen anschließen, oder anderen gemeinnützigen Vereinen oder Einrichtungen Beiträge oder Zuwendungen gewähren.

§ 3         Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953.

Alle Mittel des Vereins sind an diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkäufe und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

  • Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
  • Der Verein darf keine fremden Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4         Mittel des Vereins

  • Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen und gerichtliche Geldbußen.
  • Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5         Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod eines Mitglieds;
  • durch schriftliche Erklärung des Austritts, die jeweils am Monatsende an den Vorstand erfolgt;
  • durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 6         Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
  • Der Vorstand

§ 7         Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands alle drei Jahre;
  • Entschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
  • Ausschluss von Mitgliedern.

b) Weitere Aufgaben können der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zugewiesen werden.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn entweder drei Mitglieder des Vorstands oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies beantragen.

d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vereins, der auch in der Versammlung den Vorsitz führt

e) Die Einberufung muss schriftlich an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Tage der Mitgliederversammlung erfolgen.

f) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu einer Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

h)  Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein Beschluss durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder gefasst werden.

§ 8         Die erweiterte Vorstandschaft; der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie 1-3 Beisitzer, je einer aus den Landgerichtsbezirken Amberg, Regenburg, Weiden, soweit nicht bereits ein Vorstandsmitglied aus einem der Landgerichtsbezirke gewählt ist.. Der erste Vorsitzende des Vorstands ist zugleich Vereinsvorsitzender. Der zweite Vorsitzende ist Geschäftsführer.

a) Der Vorstand wird für drei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

b) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erscheinen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder durch den geschäftsführenden Vorsitzenden

c) Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht nach § 7 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand darf insoweit rechtliche Verpflichtungen eingehen, als Mittel zu deren Durchführung vorhanden sind

d) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Klargestellt wird, dass die 1-3 Beisitzer nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 9         Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß genützt wird.

Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts erfolgen.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzung vom                   13. November 1985

Zuletzt geändert am       02. März         2001